4.1. Alle Personen, die das Veranstaltungsgelände betreten, haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Sicherheits-, Ordnungs- und Rettungsdienstes sowie des Stadionsprechers Folge zu leisten. Wer vorsätzlich oder fahrlässig diese Anordnungen nicht befolgt, kann vom Sicherheits- und Ordnungsdienst oder der Polizei vom Gelände verwiesen werden.
4.2. Der Zutritt zum Veranstaltungsgelände ist nur mit gültiger Einlassberechtigung (zB Eintrittskarten, Akkreditierungen) zulässig. Die Eintrittskarte verliert ihre Gültigkeit, wenn der Zuseher während der Veranstaltung das Veranstaltungsgelände verlässt, sofern der Veranstalter nicht ein Verfahren für ein erneutes Betreten des Veranstaltungsgeländes mit der Eintrittskarte vorgesehen hat (zB erneuter Scan der Eintrittskarte, Kennzeichnung mit Stempel oä). Der Zutritt mit gefälschten Eintrittskarten wird verweigert und ausnahmslos zur Anzeige gebracht.
4.3. Im Regelfall wird bei sämtlichen Veranstaltungen an allen Eingängen zum Veranstaltungsgelände eine Zutritts- und Sicherheitskontrolle durchgeführt. Auf Verlangen ist in geeigneter Art und Weise ein Identitätsnachweis zu erbringen.
4.4. Jeder Besucher ist beim Betreten des Veranstaltungsgeländes verpflichtet, dem Sicherheits- und Ordnungsdienst seine Einlassberechtigung unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen oder seine sonstige Berechtigung nachzuweisen. Die Ausweispflicht gilt auch während des Aufenthalts auf dem Veranstaltungsgelände über Aufforderung des Sicherheits- und Ordnungsdienstes. Im Falle der Weigerung wird ohne jede Erstattung des Ticketpreises der Zutritt verwehrt bzw. der Besucher des Veranstaltungsgeländes verwiesen. Die Gültigkeit und Nutzbarkeit der Eintrittskarte ergibt sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Veranstalters.
4.5. Der Sicherheits- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen, die den Zutritt bzw. den Einlass zur Veranstaltung beabsichtigen, auf gefährliche oder sonst verbotene Gegenstände hin zu durchsuchen. Die Durchsuchung erstreckt sich auch auf die Bekleidung der Personen sowie deren mitgeführte Behältnisse und kann auch mit technischen Hilfsmitteln erfolgen. Die Durchsuchung von Personen hat durch Organe des Sicherheits- und Ordnungsdienstes des gleichen Geschlechts zu erfolgen.
4.6. Der Sicherheits- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen, die eine Durchsuchung verweigern oder aufgrund ihres besonderen persönlichen Zustands die Ziele der Hausordnung gefährden könnten (zB aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum), den Zutritt zum Veranstaltungsgelände zu verweigern. Gleiches gilt für Personen, die gefährliche oder sonst verbotene Gegenstände (siehe Punkt 4.9) in das Veranstaltungsgelände mitführen wollen. In einem solchen Fall besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsentgelts. Der Sicherheits- und Ordnungsdienst kann frei darüber entscheiden, den Zutritt doch zuzulassen, wenn vom Besucher die gefährlichen oder sonst verbotenen Gegenstände nicht auf das Veranstaltungsgelände mitgenommen werden.
4.7. Gegenstände, deren Besitz gesetzwidrig ist, werden sichergestellt und zusammen mit den Personalien des Besitzers der Polizei übergeben.
4.8. Gegenstände, deren Besitz gemäß dieser Hausordnung verboten ist, können an dafür vorgesehenen Stellen vom Besucher über Anleitung des Sicherheits- und Ordnungsdienstes auf eigenes Risiko hinterlegt werden. Ein Verwahrungsvertrag wird dadurch nicht abgeschlossen. Für verlorene, verlegte oder beschädigte Gegenstände wird nicht gehaftet. Am Ende der Veranstaltung nicht abgeholte Gegenstände können vom Veranstalter entsorgt oder einem von ihm frei gewählten Zweck zugeführt werden.
4.9. Verbotene Gegenstände sind
(a) Gesetzlich verbotene Gegenstände jeglicher Art (zB Suchtgift);
(b) Pyrotechnische Gegenstände jeglicher Art;
(c) Schlag-, Hieb-, Schneid- und Wurfgegenstände;
(d) Gegenstände mit werbendem, kommerziellem, rassistischem, rechtsradikalem, sexistischem, homophobem, provokativem, beleidigendem, pietätlosem, religiösem oder politischem Aufdruck und solche, die geeignet sind, das Ansehen der Veranstaltung zu beeinträchtigen (zB Banner, Schilder, Flugblätter). Ausdrücklich verboten sind zudem jegliche, wenn auch nur indirekt werbende Aktivitäten, die darauf abzielen, die mediale Aufmerksamkeit der Veranstaltung auszunutzen, ohne selbst vom Veranstalter akkreditierter Sponsor der Veranstaltung zu sein (sog. "Ambush-Marketing"). Solche Gegenstände bzw. Aktivitäten können vom Sicherheits- und Ordnungsdienst jederzeit entfernt bzw. unterbunden werden;
(e) Jegliche Stangen aus Holz (ausgenommen solche für Handfahnen, Maximallänge 100 cm, Durchmesser kleiner als 1 cm) oder Metall. Sonstige Stangen wie zB Fahnenstangen aus flexiblem Kunststoff (zB KIR-Rohre) oder Teleskopfahnenstangen sowie Selfie-Sticks ab einer Länge von 1,20 m und mit Durchmesser größer als 2 cm. Stöcke oder sonstige Gehhilfen dürfen nur von gebrechlichen Personen als unentbehrliche Stütze mitgenommen werden;
(f) Für alle Veranstaltungen – sofern im Folgenden nicht abweichend festgehalten – sperrige Gegenstände aller Art (zB Kinderwägen, Fahrräder, Roller, Rollator), ausgenommen Behindertenbehelfe in den ausgewiesenen Zonen; lediglich bei Langlauf- und Biathlonwettkämpfen im Bereich der Laufstrecke (zB Streckenkarte) sind Kinderwägen und Schlitten erlaubt, nicht aber auf Tribünenplätzen (Kinderwägen und Schlitten dürfen aber zu keinem Zeitpunkt Gehwege versperren und/oder andere Besucher behindern. Schlitten dürfen auf dem Veranstaltungsgelände ausnahmslos nur gezogen werden, das Befahren des Geländes ist nicht gestattet). Der Veranstalter übernimmt ausdrücklich keine Haftung für mitgebrachte Kinderwägen und Schlitten. Schlitten und Kinderwägen sind darüber hinaus bergab so zu benützen, dass andere Besucher nicht gefährdet oder verletzt werden können. Im Zweifelsfall sind die Schlitten oder Kinderwägen zu tragen. Im Falle einer Räumung oder Evakuierung dürfen Schlitten und Kinderwägen auf Grund der hohen Stolper- und Verletzungsgefahr anderer Besucher nicht weiterverwendet werden und sind außerhalb des Besucherstromes abzustellen. Kleinkinder sind in diesen Fällen zu tragen. Der Veranstalter und sein Sicherheits- und Ordnungsdienst können aus Sicherheitsgründen (zB bei schlechter Witterung, zu starkem Besucherandrang) die Mitnahme von Schlitten und Kinderwägen jederzeit untersagen);
(g) Waffen und Munition aller Art;
(h) Jegliche Glasgebinde (zB Gläser, Flaschen) und Dosen;
(i) Alkoholische Getränke aller Art
(j) Flaschen/Behälter udgl. aus anderem Material als Glas (PET, usw.) ab 0,5 Liter Fassungsvermögen.
(k) Lasergeräte (Laserpointer) und übermäßig Lärm erregende Gegenstände (zB Megaphone und Gashupen); die Mitnahme von Lärm erregenden Gegenständen (zB Instrumente) ist nur offiziellen Fanclubs nach Voranmeldung spätestens drei Tage vor der Veranstaltung gestattet, wobei die Lärm erregenden Gegenstände ausschließlich am zugewiesenen Publikumsbereich während der Veranstaltung und ohne Gefährdung bzw. Beeinträchtigung Dritter eingesetzt werden dürfen;
(l) Drohnen oder andere Flugobjekte (auch das Betreiben oder Einfliegen von Drohnen oder anderen Flugobjekten von außerhalb des Veranstaltungsgeländes ist untersagt);
(m) Tiere aller Art. Ausnahmeregelungen können für Assistenzhunde bzw. Blindenhunde getroffen werden. Diensthunde, die für den dienstlichen Einsatz mitgeführt werden, sind ebenfalls vom Verbot ausgenommen;
(n) Sonstige gefährliche Gegenstände jeglicher Art.
4.10. In Zweifelsfällen obliegt die Beurteilung der Zulässigkeit mitgebrachter Gegenstände dem zuständigen Sicherheits- und Ordnungsdienst.
4.11. Transparente bzw. Banner aus Stoff, ohne festen Rahmen, sind zugelassen, sofern sie beim Aufhängen im Veranstaltungsraum weder die freie Sicht der Zuschauer auf die Piste und den Zielbereich noch auf die Bandenwerbung verdecken. Der Sicherheits- und Ordnungsdienst ist berechtigt, störende Transparente bzw. Banner zu entfernen.
4.12. Alle Personen, die das Veranstaltungsgelände betreten, haben sich an die zum Zeitpunkt der Veranstaltung gesetzlich, behördlich und/oder vom Veranstalter verordneten Maßnahmen zur Verhinderung von Ansteckungen mit COVID-19 (zB Erbringung eines Nachweises geringer epidemiologischer Gefahr ("G-Regel"), das Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 ohne Ausatemventil, Einhalten bestimmter Sicherheitsabstände oder sonstiger Sicherheitsmaßnahmen) zu halten. Verstöße gegen die verordneten Sicherheitsmaßnahmen führen zur Verweigerung des Zutritts bzw. zum Verweis vom Veranstaltungsgelände ohne jede Erstattung des Ticketpreises und können darüber hinaus zu verwaltungs- bzw. strafrechtlicher Verfolgung führen.